Luftraumregelung Oberwallis

Mit den Flugplatz/Heliportbetreibern konnten folgende Regelungen abgemacht werden.

 

Grundsätzlich gilt:
VLK Art. 9 Flugbeschränkungen (Verordnung Luftfahrzeuge besondere Kategorien)
Der Betrieb von Hängegleitern ist untersagt


a) in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeugebestimmten zivilen Flugplatzes;


c) in einem Abstand von weniger als 2,5 km von Helikopterflugplätzen


Der Flugplatzleiter oder die Flugverkehrsleitstelle kann Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligen.

Regelung Flugplatz Raron und Helikopterflugplatz Raron + Gampel

Der Flugplatz Raron, die Helikopterlandeplätze Raron + Gampel gelten als zivile Flugplätze.
Die Flugplatzleiter ermöglichen folgende Ausnahmen

  • Die Zone von 5km um den Flugplatz, die Zone von 2.5km um den Helikopterlandeplatz muss mit erhöhter Vorsicht beflogen werden.
  • Die eingezeichneten Flugwege des Platzrundensystemes sind nach Möglichkeit zu meiden.
  • innerhalb der rot markierten Zone gilt ein Flugverbot für Hängegleiter im Bereich 1150m/ bis GND

Kontakt Flugplatz Raron (LSTA)
Funk: 126.975 MHz (Blindaufruf Deutsch)

www.fgo.ch

 

Regelung Flugplatz Münster

Der Flugplatz Münster gilt in der schneefreien Zeit als ziviler Flugplatz.
Die Flugplatzleitung Münster ermöglicht folgende Ausnahmeregelung:

  • Die 5 km Zone wird als Gefahrenzone erklärt, erhöhte Aufmerksamkeit ist empfohlen.
  • innerhalb der rot markierten Zone gilt ein Flugverbot für Hängegleiter im Bereich 1950m'M bis GND.

Kontakt Flugplatz Münster
Funk: 122.080 MHz (Blindaufruf deutsch)
Telefon: +41 27 508 12 31 (während Segelfluglager)
www.flugplatzmuenster.ch